Mail Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter – FSM (25.06.2024)

Beschwerde gegen Ihr Angebot; Unsere Prüfungsnr. 164686

Sehr geehrter Herr Lengerke,

die FSM-Beschwerdestelle hat über Ihr Angebot unter der URL http://www.lengerke.de/krumm/text/gottesbeweise.html eine Beschwerde erhalten, die wir unter der im Betreff genannten Prüfungsnummer führen. Bitte geben Sie bei Rückmeldungen diese Prüfungsnummer an. Vielen Dank!

Informationen über unsere Organisation finden Sie unter http://www.fsm.de. Informationen über den Ablauf des FSM-Beschwerdeverfahrens können Sie unter https://www.fsm.de/de/was-passiert-mit-der-meldung abrufen.

Der Beschwerdeführer wirft Ihnen die öffentliche Verbreitung von verfassungswidrigen Kennzeichen über die Online-Dienste vor.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sind solche Inhalte absolut unzulässige und strafbar.

Ich habe Ihre Website im Rahmen meiner Vorprüfung in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass Sie solche Inhalte anbieten. Konkret handelt es sich um ein Hakenkreuz unter o. st. URL.

Wir geben Ihnen Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen und den Sachverhalt aufzuklären oder der Beschwerde abzuhelfen, indem Sie das Angebot abändern. Für beides habe ich mir eine Frist bis zum 02.07.2024 notiert. Sollten Sie das Angebot innerhalb dieser Frist nicht entsprechend abändern, werde ich die Beschwerde, ggf. unter Beifügung Ihrer Stellungnahme, dem Beschwerdeausschuss der FSM zur Entscheidung vorlegen oder an die zuständige Landesmedienanstalt als Aufsichtsbehörde weiterleiten.

Die Landesmedienanstalt wird den Fall erneut bewerten. Soweit die Landesmedienanstalt Verstöße gegen den JMStV feststellt, kann sie diese als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 JMStV mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro ahnden.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Hansen

Beauftragter der FSM-Beschwerdestelle

FSM-Beschwerdestelle
Postfach 02 77 17
10130 Berlin
Fax: 030 240484-59
E-Mail: hotline@fsm.de
Vereinsregisternummer beim AG Berlin Charlottenburg: VR 20264 B


Meine Antwort (26.06.2024)

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist zutreffend, dass ich auf meiner Website unter http://www.lengerke.de/krumm/text/gottesbeweise.html eine Swastika abbilde. Das Bild ist anklickbar und führt zu http://www.lengerke.de/krumm/bilder/b-gott_mit_uns.html, wo sich die Abbildung ebenfalls befindet und näher erläutert wird.

Es handelt sich um das Preußische Wappen gemäß Bekanntmachung über das neue preußische Landeswappen vom 2. Oktober 1933. Meine Quelle ist https://de.m.wikipedia.org/wiki/Datei:Coat_of_arms_of_Prussia_1933.svg.

Der Zweck meines Bildzitates ist die Aufklärung über den Fakt, dass die Wahnvorstellung von Göttern auch von den Nationalsozialisten  instrumentalisiert wird, um eigene Machtansprüche zu beschwören. Meine Handlung dient somit der staatsbürgerlichen Aufklärung und der Berichterstattung über Vorgänge der Geschichte und ist nach § 86 und 86a StGB absolut zulässig und nicht strafbar. Das gilt auch für weitere Abbildungen von Swastiken auf meiner Site unter http://www.lengerke.de/krumm/stichworte/nazi-bischoefe.html und http://www.lengerke.de/krumm/text/sekten.html.

Ich werde der Beschwerde mit Sicherheit nicht abhelfen, indem ich das Angebot abändere.

Ich würde begrüßen, wenn Sie im Rahmen Ihrer Vorprüfung die in Augenscheinnahme gründlicher gestalteten, statt sich an Strafandrohungen (500.000 € – 3 Jahre Haft haben Sie unterschlagen) zu delektieren.

Mit sehr verhalten freundlichem Gruß

Dr. Jochen Lengerke


Mail FSM (27.06.2024)

Sehr geehrter Herr Dr. Lengerke,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Es steht Ihnen völlig frei, auf unseren (kostenlosen) Hinweis zu reagieren.

Wir haben Ihnen auch keine Strafe angedroht, sondern mitgeteilt, dass wir den Fall im Falle einer Nichtabhilfe an die zuständige Landesmedienanstalt abgeben werden und diese den Fall neu bewerten wird. Die dort genannte Summe für eine Ordnungswidrigkeit (nicht Geldstrafe) beträgt laut Gesetz bis zu 500.000 Euro. Wir haben hier lediglich das Gesetz zitiert. Eine Haftstrafe haben wir auch nicht unterschlagen, da wir Ihren Fall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV bewertet haben und nicht nach StGB. Der Verweis auf die Strafbarkeit erfolgte nur informatorisch.

Ich gebe den Fall nun unter Beifügung Ihrer Stellungnahme an die Landesmedienanstalt als zuständige Aufsichtsbehörde ab.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Hansen

Mein Kommentar hierzu (nicht an die FSM geschickt)

  1. Der Hinweis auf die Kostenlosigkeit des unerbetenen Drohbriefes entbehrt nicht einer gewissen Komik. Es gibt überhaupt keine Spur der Berechtigung für die FSM, Geld von mir zu fordern. Sie können auch keine Strafen oder sonstige Sanktionen verhängen. Was dieser Verein (Mehr sind diese Leute nicht!) offenbar kann, ist, irrelevante Mails verschicken.
  2. Sie haben keine Strafe angedroht, wie sie behaupten, sondern informatorisch auf die Strafbarkeit verwiesen. – Welch feinsinnige Differenzierung!
  3. Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV impliziert das StGB. Im genannten Paragraphen wird ausrücklich Bezug auf das StBG genommen.
  4. Im StGB wird klar bestimmt, dass meine Ausführungen und damit auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Darstellung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht zu beanstanden ist.
  5. Ob die Schreiben des FSM als Drohung zu verstehen sind, ist freilich Auffassungssache. Der FSM wird das wohl in Abrede stellen – nicht zuletzt, weil strafbar (§ 240 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Dieser Hinweis erfolgt selbstverständlich rein informatorisch!)).
    Der geneigte Leser mag über den Drohcharakter der Äußerungen der FSM selbst entscheiden.
  6. Es sei eingeräumt, dass die Grundidee der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter sinnvoll sein mag. Das aber rechtfertigt deren anmaßendes Auftreten mir gegenüber nicht ansatzweise.